Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der Preisliste des Vermieters Benötigter Treibstoff und Schmiermittel während der Mietfahrt gehen zu Lasten des Mieters.
2. Zahlungsweise
Nach der Erteilung schriftlichen (Briefpost oder Fax), telefonischen oder elektronischen (E-Mail) Terminbestätigung durch den Vermieter ist der Mieter verpflichtet, lt. der Terminvereinbarung die Anzahlung zu leisten und den vereinbarten Restbetrag vor Mietantritt zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Vereinbarung gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Gesamtpreis sofort fällig.
3. Reservierung und Rücktritt
Sie können Ihr Quad persönlich-schriftlich, über ein Zugefaxtes Reservierungsformular oder telefonisch buchen. Der Mietvertrag kommt mit einer schriftlichen (Briefpost oder Fax), telefonischen oder elektronischen (E-Mail) Terminvereinbarung durch den Vermieter zustande. Beim Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter ist folgender Anteil des voraussichtlichen Gesamtpreises lt. Reservierungsdaten zu zahlen:
- Rücktritt 8-14 Tage vor 1. Miettag = 60%
- Rücktritt bei weniger als 8 Tagen vor dem 1. Miettag = 80°l°
Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, erhält der Mieter keine Rückerstattung der Anzahlung, Differenzkosten werden in Rechnung gestellt und sind sofort zahlbar.
Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen bzw. wird nicht zurückerstattet
4. Kaution
Bei Übergabe muss eine Kaution hinterlegt werden. Die Kaution wird im Mietvertrag zusammen mit dem Zustand des Fahrzeuges bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt- sauber und Voll getankt zurückgegeben, wird die Kaution komplett zurückerstattet.
5. Fahrzeugübergabe und Rückgabe.
Abholung und Rückgabevereinbarungen sind verbindlich. Verzögert sich die Rückgabe um mehr als 45min ist der Vermieter telefonisch davon in Kenntnis zu setzen. Bei Rückgabeverzögerung von mehr als 45 min wird dem Mieter eine Stunde Mietdauer in Rechnung gestellt beziehungsweise eventuell entfallene Mieteinnahmen in Rechnung gestellt.
6. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter geführt werden. Der Mieter hat das eigene Handeln zu vertreten. Das Mindestalter des Mieters muss mindestens 20 Jahre betragen und er muß mindestens 1 Jahr im Besitz des Führerscheins der entsprechenden FS Klasse sein.
7.Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden
a) zur Beteiligung an Motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
b) zur Beförderung von explosiven-giftigen-radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen
c) zur Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
d) zur Weitervermietung und Verleihung
8. Auslandsfahrten
Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Bei technischen oder Unfallbedingten Defekten im Ausland sind die Mieter verpflichtet, das Fahrzeug auf mietereigene Kosten auf das Gelände des Vermieters zurückzubringen.
9. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere darauf zu achten, dass immer genügend Öl im Motor ist (nur Markenöl nachfüllen), dass die Reifen den vorgeschriebenen Luftdruck haben, dass die Reifen durch zu scharfes Bremsen und Anfahren an die Bordsteinkante nicht beschädigt werden. Die Verletzung der Plomben ist strafbar. Bei Plombenverletzung wird eine Tagesfahrtstrecke von je 600 km der Abrechnung zu Grunde gelegt. Das KFZ muss nachts in einem geschlossenen Raum unter Verschluss untergestellt werden. Tagsüber ist das KFZ verschlossen so abzustellen, dass kein Schaden entstehen kann.
10.Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von 10 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage des entsprechenden Beleges, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet
(siehe Ziffer 14). Reparaturen, die notwendig werden, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, müssen vom Mieter unverzüglich nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden. Reifenpannen gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters sowie die Rückbeförderung des Fahrzeuges nach einem technischen Defekt oder Unfall.
11. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist. Wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 500 € übersteigt, sofern die erforderliche Feststellung anders nicht zuverlässig getroffen werden können.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendung- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über 50 € auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters. 12. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gem. den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtsversicherung (AKB): Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung, jedoch höchstens 383.469 € je geschädigte Person (mit 500,00 € Selbstbehalt). Vollkasko ist optional buchbar (mit 1500,00 € Selbstbehalt).
13. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet bei Schäden für Reparaturkosten im vollen Umfang der entstehenden Kosten, SB bei Vollkaskozubuchung 1500 €, Weiterhin haftet er für sämtliche anfallenden Kosten, die nicht von der Voll- oder Teilkaskoversicherung abgedeckt sind
b) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch Alkohol oder Drogen- bedingte Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gem. Ziffer 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt
cj Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden , die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenen Zwecken (Ziffer 8) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.
d) im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung
14. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahizeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung Von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter im oder am Fahrzeug zurücklässt.
15. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass der Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
16. Helmpflicht
Quad Drive Diana besteht auf Helmpflicht,desweiteren ist Sie gesetzlich gefordert